Vormerkungen

Bei den Vormerkungen wird unterschieden zwischen dem sogenannten dinglichen Recht und dem persönlichen Recht. So sind dingliche Rechte im Grundbuchamt eingetragen und gelten für jedermann. Beim persönlichen Recht hingegen, schliessen zwei Parteien ausseramtlich Verträge, sofern sich diese innerhalb des rechtlichen Rahmens bewegen. Bei Ausnahmen ist es sogar bei den persönlichen Rechten möglich, diese im Grundbuchamt einzutragen.

Vormerkungen
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Vertragliches Vorkaufsrecht

Beim vertraglichen Vorkaufsrecht wird einer im Voraus definierten Partei die Befugnis erteilt, die zum Verkauf ausgeschriebene Immobilie vor allen anderen und zu denselben (nicht limitiertes Vorkaufsrecht) oder angepassten Konditionen (limitiertes Vorkaufsrecht) zu erwerben.

Kaufsrecht

Das Kaufrecht ermöglicht einer Partei, ein Grundstück bzw. Immobilie jederzeit oder unter bestimmten Voraussetzungen zu kaufen. Kaufbestimmungen regeln die Verhältnisse zwischen Parteien, wenn der Kauf Einschränkungen erfährt.

Rückkaufsrecht

Das Rückkaufsrecht erlaubt es einer privaten oder juristischen Person ein Grundstück wieder zu erwerben. Sollten Sie als Beispiel die Möglichkeit haben wollen, Ihr Haus zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu kaufen, so können Sie dies mittels eines Rückkaufsrecht im Grundbuchamt und nach Zustimmung der Gegenpartei eintragen lassen. Meistens geht eine solche Implementation in den Kaufvertrag mit einer Beeinträchtigung des Kaufpreises einher.

Formalität und Dauer der Verträge

Kaufs-, Rückkaufs- und limitierte Vorkaufsrechte bedürfen einer öffentlichen Beurkundung. Nur das limitierte Vorkaufsrecht unterliegt keiner verpflichtenden, öffentlichen Beurkundung.

WICHTIG:

  • Vorkaufs- und Rückkaufsrechte sind zeitlich beschränkt und können für höchstens 25 Jahre vorgemerkt werden.
  • Kaufrechte können auf maximal 10 Jahre vorgemerkt werden und sind dementsprechend für dieselbe Dauer gültig.

Weitere

Nebst den oben erwähnten Vormerkung lassen sich weitere Rechte vormerken. Die bekanntesten sind die Pacht, Miete und das Nachrückungsrecht der Grundpfandgläubiger