Immobilienverkauf und Steuern

Immobilienkauf und Immobilienbesitz - welche Steuern fallen an?

Immobilienverkauf und Steuern
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Die Grundstückgewinnsteuer

Verkauft der Eigentümer ein Haus oder auch ein Stück Land, so erzielt er in der Regel auch einen Gewinn. Dieser Gewinn wird besteuert. Normalerweise erheben alle Kantone dieselben Steuern; in einigen Kantonen müssen jedoch auch Gemeindesteuern bezahlt werden. Wird eine Immobilie oder ein Stück Land in den Kantonen ZH oder ZG verkauft, so müssen nur jene Steuern bezahlt werden, die die Gemeinden vorschreiben. Zu beachten ist, dass der Bund jedoch keine Gewinne besteuert, sofern diese durch einen Grundstücksverkauf erzielt wurden. Am Ende bezahlt immer der Verkäufer die Steuer. Die Höhe der Steuer wird vom Gewinnbetrag und der Besitzdauer der Immobilie bestimmt.

Die Vermögenssteuer

In allen Kantonen und in allen Gemeinden müssen natürliche Personen eine Vermögenssteuer bezahlen. Maßgebend ist der sogenannte Steuerwert des Grundstückes. Dabei entscheiden die Kantone selbst, wie sie den Steuerwert ermitteln. Nachgewiesene Schulden mindern jedoch den Vermögenswert einer Immobilie.

Die Liegenschaftssteuer

Bei der Liegenschaftssteuer (Grundstück- oder Grundsteuer genannt) handelt es sich um eine kommunale oder auch kantonale Steuer, die für das Grundeigentum fällig wird. Die Steuer muss von juristischen und natürlichen Personen entrichtet werden, die entweder als Nutznießer oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Schulden werden - wie das etwa bei der Vermögenssteuer ist - nicht berücksichtigt, sodass der volle Steuerwert der Liegenschaft für die Berechnung herangezogen wird. Der Hauptwohnsitz des Eigentümers spielt ebenfalls keine Rolle. Gewisse Kantone (so etwa SZ, ZH, ZG, GL, BL, AG und SO) verzichten auf die Steuer. In den restlichen Kantonen werden verschiedene Berechnungssysteme angewandt.

Der Eigenmietwert

Wer ein Eigenheim bewohnt, der muss den Eigenmietwert auch als Einkommen versteuern. Der Mietwert richtet sich nach jenem Betrag, den der Eigentümer erzielen würde, sofern er das Objekt an eine dritte Person vermietet. Im Gegenzug können Unterhaltskosten und Schuldzinsen vom erzielten Einkommen abgezogen werden.