Amtliche Grundstückschätzung
Eine amtliche Grundstückschätzung wird vom Grundbuchamt der örtlichen Gemeinde oder Stadt durchgeführt. An der sogenannten Tagfahrt werden Immobilien aus unterschiedlichsten Gründen bewertet. Immobilienwelten erklärt, wie eine Schätzung abläuft.
Schätzungsgründe
Es gibt drei wesentliche Gründe für eine Schätzung. So wird eine Immobilie geschätzt, wenn das Haus, die Wohnung oder die Gewerbeimmobilie neu gebaut, saniert oder renoviert wurde. In diesem Fall spricht man von einer Erstbeurteilung. Ein weiterer Grund ist die gesetzlich vorgeschriebene und alle 10 Jahre wiederkehrende Neubeurteilung des gegenwärtigen Zustands der Immobilie unter Berücksichtigung von diversen Einflüssen. Des Weiteren kann ein Schätzungsbegehren eingeleitet werden. Dabei kann der Eigentümer der Immobilie eine Schätzung bei der Gemeinde auf dem formellen Weg beantragen.
Schätzungsanzeige
Ein wichtiger Bestandteil der amtlichen Grundstückschätzung ist die Avisierung der Grundeigentümer durch das örtliche Grundbuchamt. Das Grundbuchamt informiert hierbei über den Zeitpunkt der Schätzung und stellt zugleich das Programm und die Unterlagen für die entsprechende Immobilie bereit.
Kurze Besichtigung
Die Besichtigung der Immobilie wird je nach Art der Immobilie von verschiedenen Fachteams durchgeführt. So wird unterteilt zwischen nicht NLW (nicht landwirtschaftlich) und LW (landwirtschaftlich). Nebst dem Fachschätzer und dem Grundbuchverwalter wohnt bei der landwirtschaftlichen Grundstückschätzung zusätzlich ein landwirtschaftlicher Ertragswertschätzer der Besichtigung bei.
Wertermittlung
Schliesslich kümmert sich das Grundbuchamt um die Verarbeitung der erhobenen Daten und pflegt diese in das System der Grundbuchverwaltung ein. Dies geschieht nachdem die Fachschätzer die entsprechenden Werte der Immobilie besprochen und ermittelt haben.
Eröffnung Versicherungswerte und Steuerwerte
In einem weiteren Schritt wird die Verfügung der Versicherungswerte der Immobilie durch das Grundbuchamt im Auftrag der Gebäudeversicherungsanstalt des jeweiligen Kantons verfügt. Zeitgleich wird die Eröffnung der Steuerwerte durchgeführt und mit den entsprechenden Rechtsmittel den Eigentümern zugestellt. Sowohl die Rechtsmittel für die Versicherungswerte als auch für die Steuerwerte ermöglichen eine Einsprache innert 30 Tagen nach Eröffnung. Sollten innerhalb dieser Frist keine Rechtsmittel ergriffen werden, gelten die Werte der Geäbudeversicherung als auch diejenigen des Steueramtes als rechtskräftig.
Wir unterstützen Sie jederzeit bei Fragen rund um die amtliche Grundstückschätzung.